Aufführungsrechte

Die folgenden Rahmenbedingungen gelten für Rechtanfragen von Bühnen, die nicht dem VDB angehören - (für Bühnen, die dem VDB angehören, gelten die Bestimmungen der "Regelsammlung Bühne")

Allgemeine Urheberbestimmungen

Jede Aufführung eines Werkes aus unserem Verlag ist genehmigungspflichtig.

Als Verlag ist es unsere Pflicht, die Werke unserer AutorInnen, ÜbersetzerInnen und sonstiger UrheberInnen zu schützen und deren Interessen zu wahren. Aufführungen von eigenmächtig erstellten Übersetzungen, Dramatisierungen oder Bearbeitungen von Werken, die wir in unserem Verlagsprogramm führen, sind nicht gestattet. Gestattet sind ausschließlich werkgetreue Aufführungen der von uns vertretenen Werke. Alle Werke sind urheberrechtlich geschützt und daher stets tantiemen- und vertragspflichtig - dies gilt auch für nicht-kommerzielle Aufführungsvorhaben.

Aufführungsrechte

Um zu prüfen, ob wir Ihnen für Ihr Produktionsvorhaben die Aufführungsrechte erteilen können, bitten wir Sie, die auf dem weiter unten verlinkten Antragsformular aufgelisteten Fragen zu beantworten.

Als potenzieller Lizenznehmer verpflichten Sie sich dazu, so früh wie möglich, mindestens aber acht Wochen vor der geplanten Veranstaltung den Verlag schriftlich von Ihrer Aufführungsabsicht zu unterrichten. Eine ausgefüllte und abgeschickte Aufführungsrechte-Anfrage ist in keinem Falle mit einer automatischen Einräumung der angefragten Rechte verbunden - diese liegt erst im Falle einer nachweisbaren Bestätigung durch den Verlag vor. Im Falle einer verspäteten oder gar versäumten Anmeldung kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen im Falle eines Aufführungsausfalls ist nicht möglich.

Konditionen, Aufführungsgebühren und Aufführungsmaterialkosten

Urheberrechtlich geschützte Werke sind tantiemenpflichtig. Der Urheberanteil bei wortdramatischen Werken beträgt mindestens 10% der Kassen-Roheinnahmen bzw. des für die Durchführung einer Aufführung gezahlten Gesamthonorars (es gilt der jew. höhere Betrag). Bei musikalisch-dramatischen Werken wird in der Regel eine Tantieme von 12%-15% der eingehenden Roheinnahmen erhoben - zudem kommen in der Regel Musikmaterialleihgebühren hinzu. Neben der prozentualen Kassenbeteiligung wird in der Regel ein  Mindesttantiemen-Betrag pro Aufführung festgelegt. Generell gilt: jede Tantiemen-Bemessung ist im Einzelfall vorzunehmen. Unter der Roheinnahme ist die vom Veranstalter erzielte Gesamteinnahme der jeweiligen Vorstellung zu verstehen, d.h. die Summe der Einnahmen vor Abzug jeglicher Abgaben, bzw. das für die Durchführung einer Vorstellung gezahlte Honorar (bspw. bei Gastspielen), wobei stets der höhere Betrag gilt. Auf die Urhebervergütung wird Künstlersozialabgabe (KSA) sowie Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe fällig. Bei einer geringen Aufführungsanzahl wird die Tantieme vorab pauschal erhoben und in Rechnung gestellt - i.d. Fall bedeutet die Begleichung der Rechnung gemäß Zahlungsziel die automatische Rechteeinräumung, ein zusätzlicher Vertrag muss nicht abgeschlossen werden. 

Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich die Bühne zur kostenpflichtigen Abnahme eines Rollenbuchsatzes (Anzahl der Sprechrollen plus 2 Textbücher für Regie und Dramaturgie).

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